Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Unter der umseitigen Internetadresse betreibt die GfW Wirtschaftsmarketing GmbH (im folgenden GfW genannt) ein Internetportal, welches für Institutionen, Gewerbetreibende und freiberuflich Tätige die kostenpflichtige Möglichkeit bietet, sich mit einem Eintrag in diesem Portal registrieren zu lassen.

2. Die Eintragung wird nach Auftragserteilung, welche durch Rücksendung des vom Auftraggeber unterzeichneten und damit angenommenen behörden- und kammerunabhängigen Angebotes an GfW erfolgt, vorgenommen. Der gewünschte Umfang des Eintrags ergibt sich aus den vom Auftraggeber im Datenfeld zum Grundeintrag vorgenommenen Eintragungen. Sofern vom Auftraggeber Eintragungsdaten zum Grundeintrag angegeben und/oder bestätigt werden, gilt dieser als verbindlich bestellt. Der Auftraggeber bestätigt mit seiner Unterschrift, dass er zur Auftragserteilung berechtigt ist und sich vor Annahme ausführlich über die angebotene Leistung im Internet informiert hat.

3. Ein Eintragungsvertrag kommt erst durch Rücksendung des vom Auftraggeber unterzeichneten Angebotes an GfW wirksam zustande, sofern der Auftrag nicht binnen zwei Wochen nach Rücksendung vom Auftraggeber widerrufen wird. Der Widerruf hat schriftlich per Fax oder per eingeschriebenem Brief zu erfolgen. Erfolgt dies nicht, gilt der Vertrag als geschlossen.

4. Die Vergütung von GfW gemäß den Angaben des aktuellen Angebotes wird mit Erhalt der Rechnung, welche nach Ablauf eines Monats ab Rechnungsdatum als anerkannt gilt, jeweils für ein Jahr im Voraus fällig.

5. Auftraggeber und GfW vereinbaren eine Vertragslaufzeit für die bestellte Eintragung von mindestens vierundzwanzig Monaten. Der Vertrag verlängert sich automatisch um jeweils weitere zwölf Monate, sofern er nicht spätestens drei Monate vor Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit gekündigt wird. Kündigungen müssen fristgerecht per eingeschriebenem Brief an GfW erfolgen. Eine andere Form der Kündigung ist unzulässig.

6. Nach Erhalt der Eintragungsbestätigung ist der Auftraggeber verpflichtet, die Eintragung auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen und bei Abweichungen zum Auftrag GfW unverzüglich schriftlich zu informieren. Korrekturabzüge werden grundsätzlich nicht versandt, es sei denn, der Kunde bittet ausdrücklich schriftlich darum. Sollte die Eintragung fehlerhaft sein, wird sie nach schriftlicher Mitteilung des Auftraggebers kostenlos von GfW korrigiert. Während der Vertragslaufzeit kann der Auftraggeber jederzeit seinen Eintrag kostenfrei ändern lassen. änderungen sind schriftlich anzuzeigen.

7. GfW behält sich vor, das Portal zu verändern oder zu erweitern und die Internetadresse des Portals zu ändern. In jedem Fall wird GfW jedoch den Portaleintrag des Auftraggebers über die gesamte Vertragslaufzeit werbewirksam veröffentlichen. GfW behält sich vor, einzelne oder mehrere Verträge des vorgenannten Portals zu veräußern. Dieser Abtretung stimmt der Auftraggeber bereits jetzt zu. GfW wird dem Kunden in unregelmäßigen Abschnitten Angebote zu weiteren Produkten unterbreiten. Der Kunde kann jederzeit schriftlich gegenüber GfW erklären, dass er keine weiteren Angebote bekommen möchte.

8. Sofern der Auftraggeber bei Auftragserteilung die Veröffentlichung von Texten, Logos oder Bildern wünscht, müssen diese GfW innerhalb von fünf Werktagen nach Auftragserteilung in elektronischer Form (Dateiformat: JPEG oder TIF) vorliegen. Der Auftraggeber bestätigt, dass das übermittelte Bildmaterial frei von Rechten Dritter ist und stellt GfW insofern von Ansprüchen Dritter frei.

9. Name und Anschrift des Auftraggebers sowie alle für die Vertragsabwicklung erforderlichen Daten werden in automatisierten Dateien gespeichert. GfW behält sich vor, die Kundendaten an andere Unternehmen weiterzugeben. Der Auftraggeber verpflichtet sich, während der Vertragslaufzeit sämtliche änderungen seiner Anschrift GfW unverzüglich mitzuteilen.

10. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Eine unwirksame Bestimmung soll einvernehmlich durch eine solche Bestimmung ersetzt werden, die der ursprünglichen Absicht der Parteien wirtschaftlich am nächsten kommt.